Satzung

§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand

1.
Der Verein führt den Namen „Imker für Imker in Äthiopien e.V.“

2.
Sitz und Gerichtsstand ist Berlin

3.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein hat die Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit.

Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:

Theoretische und praktische Schulung von angehenden Imkern
Aufbau von Imkereien in Äthiopien
Ausstattung mit wirtschaftlichen Ressourcen wie Räumlichkeiten, Wasser, Energie, Ausrüstung und Materialien
Aufbau von Organisationsstrukturen
Weiterbildung von Imkern
Aufbau von Vermarktungsstrukturen für Bienenprodukte
Maßnahmen zur Unterstützung der Bienenhaltung
Verwaltung und Aufwendungen für Lehrkräfte vor Ort
Personelle Kooperationsleistungen
Weitere Maßnahmen die geeignet sind durch Bienenhaltung die Armut zu bekämpfen

2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,

3.
Die notwendigen Mittel werden durch freiwillige Beiträge und Spenden aufgebracht.

4.
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr, anzuwendendes Recht und Verkehrssprache

1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

3.
Verkehrssprachen sind Deutsch und Englisch.

§ 4
Mitgliedschaft

1.
Die Mitglieder des Vereins „Imker für Imker in Äthopien e.V.“ sind:

a) ordentliche Mitglieder, d.h. Einzelpersonen, sofern sie die Ziele des Vereins zu fördern gewillt sind,

b) fördernde Mitglieder: Einzelfirmen, Personenvereinigungen und Körperschaften, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind,

c) Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten der Wissenschaft, Wirtschaft, des öffentlichen Lebens und des Vereins selbst, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Für sie besteht keine Beitragspflicht und kein Stimmrecht.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft wird erworben auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Eine etwaige Ablehnung ist nicht zu begründen.

2.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 6
Rechte der Mitglieder

1.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

2.
Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

§ 7
Beiträge, Mittelbeschaffung und Vermögensansammlung

1.
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2.
Weitere Mittel werden aus Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die an der Realisierung der Ziele des Vereins „Imker für Imker in Äthopien e.V.“ interessiert sind.

3.
Der Verein „Imker für Imker in Äthopien e.V.“ ist berechtigt, Rücklagen nach § 58 Nr. 6 und 7a der Abgabenordnung zu bilden.

§ 8
Ende der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt:

Durch schriftliche Austrittserklärung, die unter Einhaltung von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen muss;
Durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Für einen derartigen Beschluss, der schriftlich zu begründen ist, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;
Wenn ein Mitglied trotz jährlicher Zahlungsaufforderung mit drei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Ausscheiden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt;
Durch Tod.

2.
Die finanziellen Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitgliedes enden mit dem laufenden Geschäftsjahr.

Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

§ 9
Organe des Vereins „Imker für Imker in Äthopien e.V.“

1.
Die Organe des Vereins „Imker für Imker in Äthopien e.V.“ sind:

Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat

2.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 10
Mitgliederversammlung

1.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder berechtigt.

2.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Für die Wahrung der Frist genügt der Nachweis der Absendung der Einladung.

3.
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorsitzende unter Beachtung der Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

4.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

5.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6.
Ein bei der Beschlussfassung überstimmtes Mitglied kann verlangen, dass sein Votum in die Niederschrift aufgenommen wird.

7.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung. Die Niederschrift ist spätestens in der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

8.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn keines der Mitglieder innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung des Beschlussvorschlages widerspricht. Der Vorstand stellt das Ergebnis der Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich mit. Das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in die Niederschrift der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

9.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Genehmigung des Berichtes des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,
Genehmigung der Jahresrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres,
Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgruppen
Beratung und Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan und die Festlegung besonderer Aufgaben
Entlastung des Vorstandes

§ 11
Vorstand

1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister

2.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12
Vertretung

1.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein „Imker für Imker in Äthopien e.V.“ gemäß § 26 BGB.

2.
Im Innenverhältnis bestimmt der Vorsitzende unter den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern denjenigen, der ihn vertritt. Unterbleibt diese Bestimmung, obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins dem Lebensältesten dieser Vorstandsmitglieder.

§13
Aufgaben des Vorstandes

1.
Soweit Gesetze oder Satzungen nichts anders bestimmen, obliegt dem Vorstand die Leitung des Vereins, insbesondere die Entscheidung über die Verteilung der Mittel.

2.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Vorstandsmitglied vertreten zu lassen, jedoch kann ein Mitglied nur jeweils ein anderes Mitglied vertreten.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder im Falle der Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender anwesend oder vertreten sind.

3.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. Die Ladungsfrist kann bis auf 24 Stunden abgekürzt werden.

§ 14
Beirat

1.
Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat bestellen. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2.
Über Vorsitz, Geschäftsordnung und Arbeitsweise des Beirates beschließt der Vorstand.

§ 15
Rechnungsprüfer

1.
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

2.
Die Rechnungsprüfer haben das Rechnungswesen des Vereines zu prüfen und das Ergebnis niederzulegen, das bis zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung fertigzustellen und dem Vorstand vorzulegen ist.

§ 16
Schlussbestimmungen

Auflösung des Vereins

1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung notwendig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutsch-Äthiopischer Verein e.V.“, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kassel Nr. 2713 der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Änderungen der Satzung bedürfen 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.

§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Berlin, den 14.Juni 2014